FAQ

FAQ – häufige Fragen (Frequently Asked Questions)


1. Wo kann ich solche Geräte einmal ansehen oder ausprobieren?
Bei Ihnen zu Hause oder in unseren Schulungs- und Beratungsräumen. Auf Wunsch können Sie nach Terminabsprache gerne eine Vielzahl unterschiedlicher Geräte erproben und sich beraten lassen. Gern besuchen wir Sie auch nach vorhergehender Vereinbarung unverbindlich mit den geeigneten Systemen bei Ihnen zu Hause. Weitere Möglichkeiten bieten vielfältige, oft themenbezogene Messebesuche.

2. Was kosten solche Geräte?
Die Preise für Bildschirmlesegeräte, Vorlesegeräte und Braillezeilen hängen im Wesentlichen davon ab, welche Garantiezeit mit den jeweiligen Krankenkassen vereinbart sind. Diese Gewährleistungsfristen können zwischen 2 Jahr bis 5 Jahren betragen, was sich entsprechend im Preis niederschlägt. Es ist daher an dieser Stelle nicht möglich, einen Preis für ein bestimmtes Gerät zu nennen, da die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen variieren. Die jeweiligen Listenpreise finden Sie in unserer aktuellen Preisliste. Gerne schicken wir Ihnen aber auch unsere aktuelle Preisliste zu. Sollten Sie ein konkretes Angebot über ein Gerät benötigen, teilen Sie uns bitte unbedingt mit, bei welcher Krankenkasse der Antragsteller versichert ist.

3. Gibt die Krankenkasse einen Zuschuss für solche Geräte?
Ja. Bei medizinischer Notwendigkeit werden entsprechende Hilfsmittel gem. § 33 SGB (Sozialgesetzbuch) V (Band 5) von den Krankenkassen ihren Mitgliedern kostenlos für die Dauer der Notwendigkeit bereitgestellt. Der Versicherte hat einen Anspruch auf ein Hilfsmittel, das ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist. Die GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) stellt Ihren Versicherten frei, für Geräte nach individuellen Vorstellungen (Wünschen) die Mehrkosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. In solchen Fällen wird der Betrag für die Grundversorgung von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert, der Aufpreis ist vom Versicherungsnehmer selbst bei Lieferung zu entrichten. Achtung: Auch bei Leistung eines privaten Eigenanteils erwirbt der Versicherte keinen Eigentumsanspruch!

4. Bezahlt die Beihilfestelle Sehbehinderten- und Blindenhilfsmittel?
Ja und Nein. Die Beihilfestelle prüft den Antrag und gewährt einen prozentualen Zuschuss gem. der Beihilfeverordnung. Hierbei wird geprüft, in wieweit andere Kostenträger bereits einen Kostenanteil übernommen haben. Eine vollständige Übernahme der Kosten im Sinne einer Bezahlung des benötigten Hilfsmittels erfolgt nicht. Die Höhe der Zuschüsse kann nach unserer Erfahrung bis zu 80% betragen.

5. Bekomme ich das auch noch mit meinem hohen Alter?
Ja. Das Alter eines Versicherten ist kein Ausschlusskriterium. Liegt eine Sehbehinderung oder Erblindung (auch im Sinne des BSG [Bundessozialhilfegesetz] )vor, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, ein Hilfsmittel bereitzustellen, das dazu im Einzelfall erforderlich ist, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit das beantragte Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen ist. Letzteres trifft für Bildschirmlesegeräte, Vorlesegeräte oder Braillezeilen nicht zu. Diese sind anerkannte Hilfsmittel gem. § 33 SGB V. Es muss sichergestellt sein, dass der Versicherte geistig und körperlich in der Lage ist, das beantragte Hilfsmittel eigenständig zu bedienen. Es muss ein Bedarf bestehen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, darf das Alter eines Versicherten nicht als Ablehnungsgrund herangeführt werden. Bestehen Zweifel, dass ein Hilfsmittel bedient werden kann, kann die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung der Sachlage beauftragen. Da dieser oftmals per Aktenlage entscheidet, müssen Sie die Empfehlung des MDK, die von den Krankenkassen gerne fälschlicherweise als Entscheidung dargestellt wird, nicht akzeptieren. Im Fall einer Auseinandersetzung sind wir gerne dazu bereit, für die Dauer einer Erprobungsphase ein entsprechendes Gerät gegen eine moderate Leih- und Bearbeitungsgebühr bereitzustellen.

6. Kann oder darf die Krankenkasse eine Versorgung ablehnen?
Nein, wenn o.g. Bedingungen erfüllt sind. Ja, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte das beantragte Hilfsmittel nicht eigenständig bedienen kann oder nur in solch geringem Maß nutzt, dass eine Bereitstellung des beantragten Hilfsmittels als unwirtschaftlich angesehen werden muss.

7. Wie komme ich zu einem solchen Gerät?
Einer Versorgung geht i.d.R. die Erprobungs- und Antragsphase voraus. Wir empfehlen Ihnen, zunächst das ausgiebige Studium unserer Websites. Danach setzen Sie sich mit uns in Verbindung und vereinbaren einen Erprobungstermin. Dieser kann bei Ihnen zu Hause oder bei uns stattfinden. Bringt Ihnen das getestete System den gewünschten Erfolg, müssen Sie sich um eine Verordnung durch Ihren Augenarzt bemühen. Der einfachste und unkomplizierteste Weg ist der, dass Sie uns diese Verordnung zukommen lassen und wir uns um alles Weitere für Sie kümmern. Die Verträge mit einzelnen Krankenkassen erlauben es auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei bestimmten Krankenkassen kein Antrag gestellt werden muss, sondern eine Grundversorgung bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung direkt erfolgen kann. Sollten Sie hierzu fragen haben, schicken Sie uns kurz eine E-Mail an info@steller-technology.de oder rufen uns unter der Telfonnummer 0345 558800 an.
Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

8. Mein Arzt will das Hilfsmittel nicht verordnen. Was kann ich tun?
Viele Fachärzte haben Angst, dass die Verordnung eines solchen Hilfsmittels ihrem Heilmittelbudget angerechnet wird oder haben fachliche Bedenken, wenn diese kein Lesegerät zur Erprobung haben. Informieren Sie Ihren Arzt, dass diese Geräte anerkannte Hilfsmittel und keine Heilmittel sind, weswegen sie auch nicht seinem Budget angerechnet werden. Zweifelt Ihr Arzt daran, bitten Sie ihn um eine Überweisung an die nächstgelegene Augenklinik, die über eine entsprechende Hilfsmittelauswahl verfügt. Meist sind dies spezielle Sehbehindertenambulanzen oder fragen Sie ihn, ob er einer Erprobung durch uns zustimmt. Wir erstellen gerne einen Testbericht, der über den Erfolg- oder Misserfolg dokumentiert. Somit kann der Arzt sicher sein, dass eine Erprobung erfolgte und das beantragte Hilfsmittel auch bedient werden kann. Sollte sich Ihr Augenarzt aus irgendwelchen nicht nachvollziehbaren Gründen weigern, wechseln Sie den Arzt!

9. Meine Krankenkasse möchte mir ein altes Gerät zu Verfügung stellen, kann sie das so einfach?
Prinzipiell ja. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V (Sozialgesetzbuch Band 5) dazu verpflichtet, eine kostengünstige Versorgung vorzunehmen. Hierbei trifft insbesondere der § 33 Band V SGB zu, in dem es heißt, dass ein Hilfsmittel ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein muss, damit es als Leistung (sofern es sich überhaupt um eine Leistung der GKV [Gesetzliche Kranken-Versicherung] handelt) finanziert werden kann. Befindet sich also ein gleichwertiges Hilfsmittel mit dem gleichen therapeutischen Nutzen im Lagerbestand des Kostenträgers, ist dieser dazu verpflichtet, dieses Hilfsmittel einzusetzen. Die Problematik dabei ist, dass die einzelnen Sachbearbeiter der Krankenkasse oftmals gar nicht in der Lage sind, die einzelnen Geräte bzgl. ihrer Eignung zu beurteilen und daher oftmals irgendein Hilfsmittel aus der gleichen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses einsetzen oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten der dann nach Aktenlage urteilt. Mit rechtsverbindlicher Wirkung des MPG (Medizinproduktzegesetz) 1997 gelten jedoch Standards, die von alten (wir verwenden hier absichtlich nicht die Formulierung „älteren Geräten“) Geräten nicht erfüllt werden. Weitere Mindestanforderungen sind im Bundesanzeiger veröffentlicht. Von großer Bedeutung für diese Problematik ist auch, dass alle drei Kriterien (ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig) gleichzeitig erfüllt sein müssen. Verursacht Ihnen z.B. ein Bildschirmlesegerät Kopfschmerzen oder Schwindelgefühl, weil es ggf. nur 60 Hz oder sogar nur 50 Hz Bildfrequenz hat, ist es auch dann als nicht ausreichend anzusehen, wenn es die benötigte Vergrößerung liefert. Ein solches Gerät kann (sogar nach Aussagen des MDK [in Originalton] als „gebrauchsfähiger Sperrmüll“ bezeichnet werden. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Versorgungsmöglichkeit sollten Sie jedoch nicht von Vorneherein ein Lagergerät ablehnen, sondern objektiv prüfen, ob Ihnen das Gerät nicht ggf. doch den gleichen Nutzen bringt. Bedenken Sie bitte dabei auch, dass es auch Ihr Geld ist, dass die Krankenkasse wirtschaftlich verwalten und im Idealfall einsparen soll, damit die Beiträge stabil bleiben oder sinken! Diese Bescheidenheit und Sparwille hat aber auch seine Grenzen. Wir stellen immer wieder fest, dass „Geräteleichen“ meist von Sanitätshäusern im Zuge des Wiedereinsatzverfahrens ausgeliefert werden sollen. Diese Geräte sind in dem meisten Fällen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (MPG) geprüft und gewartet worden, da diese Geräte nicht in das Berufsbild des Orthopädiemechanikers fallen. Der Wirtschaftlichkeitsgedanke darf nicht auf Kosten der Minimalforderung und unter Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – also nicht um jeden Preis – im Vordergrund stehen. Gem. MPG muss jeder Leistungserbringer entsprechende Sachkenntnisse haben, damit er eine entsprechende Leistung erbringen darf. Wenn sich also ein (von der Krankenkasse beauftragtes Sanitätshaus) bei Ihnen meldet, können Sie die Annahme getrost ablehnen. Auch für Ihre Krankenkasse gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Notfalls verweisen Sie Ihren Sachbearbeiter auf diese Website oder Sie schalten den Sehbehinderten – oder Blindenverband ein. Im Einzelfall müssen Sie einen Anwalt um rechtlichen Beistand bitten. Bitte bedenken Sie, dass Sie nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Versorgung mit einem Neugerät haben, sich aber auch nicht mit dem „Nächstbesten“ zufrieden geben müssen. Seien Sie sich durchaus Ihrer Position bewusst. Sie sind auch bei Ihrer Krankenversicherung wie bei jeder anderen Versicherung auch zahlendes Mitglied! Der Wettbewerb der Krankenkassen lässt es zu, dass Sie Ihre Versicherung (etwas anderes ist auch eine Krankenkasse nicht) erforderlichenfalls wechseln.

10. Geht mein Anspruch auf ein Hilfsmittel verloren, wenn ich die Versorgung mit einem ungeeigneten Gebrauchtgerät ablehne?
Nein! Sie haben einen Anspruch auf eine Versorgung die ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist. Sehen Sie hierzu auch die Ausführungen unter Punkt 5. Ein Gerät, das nachweislich ungeeignet ist, ist nicht ausreichend und schon gar nicht wirtschaftlich, da dieses Gerät bei Ihnen ungenutzt sein Dasein fristet und einem anderen Versicherten ggf. gute Dienste leisten könnte. Oftmals treffen Krankenkassen hier die Aussage, dass z.Zt. kein anderes Hilfsmittel verfügbar sei. Diese Aussage oder Verfahrensweise ist unzulässig. Wenn kein adäquates Hilfsmittel in Kassenbestand ist, muss die Krankenkasse eines anschaffen.